§ 0 Allgemeines
- Für den gesamten folgenden Text schließen grammatikalisch maskuline Formen zur Bezeichnung von Personen solche sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts ein. Studentenforum Dresden e.V. wird im Folgenden kurz Verein genannt.
- Das Geschäftsjahr ist das akademische Jahr.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Studentenforum Dresden"
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
§ 2 Zwecke des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Betreuung und Administration unserer Internetpräsenz einschließlich der Förderung der überwiegend studentischen Nutzer. Weiterhin werden journalistische Tätigkeiten, hauptsächlich im studentischen Rahmen, wahrgenommen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Studenten in ihren sozialen, informellen, geistigen und kulturellen Belangen und Behandlung von sich daraus ergebenden Fragen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
Das Satzungswerk wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau und die Pflege eines Informations- und Kontaktnetzwerkes sowie die Durchführung von Bildungs- und Kulturprojekten.
§ 4 Status des Vereins
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
- Der Beitrittswunsch wird mündlich oder schriftlich beim Vorstand geäußert.
- Über den Beitritt entscheidet der Vorstand einstimmig.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
- Der freiwillige Austritt erfolgt auf formlosen, schriftlich geäußerten Wunsch des betreffenden Mitgliedes beim Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Art und Höhe der Beiträge und Leistungen der unterschiedlichen Organe werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. Es ist eine Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern zu treffen. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit, Gründer auf Wunsch.
§ 8 Aktive Mitgliedschaft
- Aktives Mitglied ist, wer sich im Sinne des Vereinszweckes am Vereinsleben beteiligt. Entfällt diese Beteiligung, geht die aktive Mitgliedschaft in eine passive über.
- Die Entscheidung, ab wann der Übergang erfolgt, obliegt dem Vorstand nach bestem Gewissen.
- Aktive Mitglieder besitzen sowohl aktives und passives Wahlrecht, als auch Stimmrecht.
§ 9 Passive Mitgliedschaft
- Passive Mitglieder besitzen kein Wahl- und Stimmrecht. Es ist jedem passiven Mitglied möglich auf geäußertem Wunsch wieder in den aktiven Status zu gelangen.
- Die Entscheidung, ab wann der Übergang in die aktive Mitgliedschaft erfolgt, obliegt dem Vorstand nach bestem Gewissen.
§ 10 Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich durch herausragende Verdienste in den in § 2 Absatz 2 genannten Bereichen ausgezeichnet haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt keine Mitgliedschaft im Verein voraus.
- Ehrenmitglieder haben bei der Mitgliederversammlung kein Wahl- und Stimmrecht.
- Es ist möglich Ehrenmitglied als auch aktives, passives oder Gründungsmitglied zu sein.
§ 11 Gründungsmitgliedschaft
- Alle Mitglieder, die bei der Gründung des Vereines unterschriftlich anwesend waren, sind Gründungsmitglieder.
- Gründungsmitglieder erhalten nach insgesamt mindestens zweijähriger aktiver Mitgliedschaft oder Vorstandstätigkeit folgende Rechte zusätzlich zu ihrem aktiven oder passiven Mitgliedstatus: - Befreiung von Beitragszahlungen auf Antrag, - aktives Wahlrecht und Stimmrecht bei Erscheinen auf der Mitgliederversammlung, - Beendigung der Mitgliedschaft nur noch auf persönlichen Wunsch und weder durch Ausschluss noch durch Streichung.
§ 12 Struktur des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, weitere Organe zu bilden.
§ 13 Vorstand des Vereins
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Dies sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder vertritt allein.
- Er wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Sein Amt endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder der Abwahl durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur wahlberechtigte Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
- Der Vorstand kann jederzeit von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit abgewählt werden.
- Vorstandsmitglieder bzw. der gesamte Vorstand kann von der Mitgliederversammlung nur dann abgewählt werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vereinsführung vorliegt. Ordnungsgemäße Geschäftsführung bedeutet eine Führung im Sinne der Satzung. Mit der Abwahl muss wieder ein neues Vorstandsmitglied bzw. ein neuer Vorstand gewählt werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 14 Beauftragte
- Der Vorstand kann Beauftragte ernennen, die seine Arbeit im Sinne des Vereins unterstützen.
- Ein Beauftragter ist gegenüber der Mitgliederversammlung auf Anfrage Rechenschaft schuldig.
§ 15 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 16 Mitgliederversammlungen
- In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Kassenberichts, - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, - Ernennung von Ehrenmitgliedern, - weitere Aufgaben, soweit dies sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres ist durch den Vorstand einzuberufen.
- Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragt. Diese muss nach Eingang innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden.
- Die Mitglieder müssen zwei Wochen vorher über das Stattfinden auf postalischem oder elektronischem Wege informiert werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen der Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlungen
- Beschlussfähig ist eine nach den Vorschriften des § 12 ordnungsgemäß stattfindende Mitgliederversammlung dann, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder, in jedem Falle aber mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Wochen, aber spätestens drei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 18 Beschlussfassungen durch Mitgliederversammlungen
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Eine solche Änderung der Satzung ist dem Finanzamt mitzuteilen.
- Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 2, 3 und 4) als Neinstimmen.
§ 19 Protokolle über Mitgliederversammlungen
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 20 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung schriftlich zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 21 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder gemeinnützigen Verein, der gleiche Zwecke verfolgt. Die Bestimmung hierfür obliegt der Mitgliederversammlung. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
- Wird mit der Auflösung des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 22 Schlussbestimmungen
- Die Vereinssatzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese bedarf der Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder des Vereins.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Keine Änderung darf diesen Paragraphen berühren.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins Studentenforum Dresden verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.
